Initiierung, Begleitung und Koordinierung der Aussiedlerpolitik der Bundesregierung

Typ: Artikel

Durch sein vielfältiges Wirken kennt der Beauftragte für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten auch die Sorgen und Nöte der Aussiedlerinnen und Aussiedler und ihrer Angehörigen. Er hat kontinuierlich im Blick, wie sich die gesetzlichen Regelungen des Aufnahmeverfahrens in der Praxis bewähren. Gelangt der Beauftragte zu der Auffassung, dass neue gesetzliche Regelungen nötig sind, so setzt er sich für die Entwicklung entsprechender Vorschläge ein und wirbt im politischen Raum für deren Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

Ein Beispiel hierfür ist das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BGBl. I 2013 Nr. 56 S. 3554), das am 14. September 2013 in Kraft getreten ist. Der Beauftragte hat auf Seiten der Bundesregierung den Umgang mit dieser Gesetzesinitiative koordiniert. Er hat im Gesetzgebungsverfahren zudem dazu beigetragen, dass im Interesse der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler liegende weitere Änderungsvorschläge der Regierungsfraktionen vom Deutschen Bundestag übernommen worden sind (BT-Drucksache 17/13937).

Durch das Gesetz wurden die Aufnahmevoraussetzungen für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler wesentlich erleichtert und viele Verbesserungen für die einzubeziehenden Ehegatten sowie Abkömmlinge aufgenommen. Insbesondere wurde mit der Gesetzesänderung eine nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ermöglicht, sodass das Erfordernis der gemeinsamen Aussiedlung entfallen ist, soweit die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt sind.

Darüber hinaus kommt der deutschen Sprache mit der Gesetzesänderung im Rahmen des Bekenntnisnachweises erhebliche Bedeutung zu. Grundsätzlich kann das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise abgegeben werden. Zu dem Bekenntnis auf andere Weise zählt nunmehr auch die Beherrschung der deutschen Sprache, soweit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorliegen oder familiär vermittelte Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Damit ist die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage bis zur Ausreise möglich.